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   BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87   

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BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87 (https://dejure.org/1988,157)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1988 - 9 C 41.87 (https://dejure.org/1988,157)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 (https://dejure.org/1988,157)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte Ehe

  • bverwge-wolterskluwer

    BVFG §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 6
    Vertriebeneneigenschaft im Aussiedlergebiet vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborener, aber noch nicht selbst bekenntnisfähiger Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BVertriebG § 1; BVertriebG § 6

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 73
  • NJW 1988, 1805 (Ls.)
  • DVBl 1988, 643
  • DÖV 1988, 970
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Ferner hat es ausgeführt, daß es mit diesem Grundsatz unvereinbar sei, ein wie immer geartetes Bewahren des deutschen Volkstums über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus zu verlangen (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22; Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Ausweisbewerber (sog. Spätgeborene) entwickelte Auffassung, wonach die Frage der volkstumsmäßigen Prägung der Familie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern "und der Zeit danach bis zur Selbständigkeit" des Spätgeborenen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 und insbesondere BVerwG 8 C 91.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18), kann für die sog. Frühgeborenen nicht herangezogen werden.

  • BVerwG, 13.03.1974 - VIII C 24.73

    Rechtswidrigkeit der Einziehung eines Vertriebenenausweises - Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    In der Entscheidung vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 (Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13) - wird schließlich dargelegt, daß dieser für das Bekenntnis maßgebende Zeitpunkt nicht nur für die eigentlichen Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG gilt, sondern auch für die Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG.

    Auf diesen Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht auch abgestellt zur Begründung dafür, daß es bei den sog. Aussiedlern ebenso wie bei den Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Frage des Volkstumsbekenntnisses auf die Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ankommt (vgl. Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1974 - VIII C 97.73

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Bestimmung der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Es entspricht ebenfalls gefestigter Rechtsprechung, daß es bei einem Kind, das im demnach maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumbekenntnis ablegen konnte, auf die Volkszugehörigkeit der Eltern ankommt und daß bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen ist, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27).

    Bei zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern (sog. Frühgeborenen) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets darauf abgestellt worden, ob sich die Eltern im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wer die Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat (vgl. etwa Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - a.a.O.; vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - a.a.O. und vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 71.66 - RzW 1972, 158).

  • BVerwG, 14.03.1968 - VIII C 36.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Bei Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft ist der maßgebliche Zeitpunkt von der Rechtsprechung vorverlegt worden auf die Zeit unmittelbar vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich, da von dieser Bevölkerungsgruppe nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64] und vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7).

    Bei zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern (sog. Frühgeborenen) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets darauf abgestellt worden, ob sich die Eltern im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wer die Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat (vgl. etwa Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - a.a.O.; vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - a.a.O. und vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 71.66 - RzW 1972, 158).

  • BVerwG, 26.04.1967 - VIII C 30.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Bei Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft ist der maßgebliche Zeitpunkt von der Rechtsprechung vorverlegt worden auf die Zeit unmittelbar vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich, da von dieser Bevölkerungsgruppe nicht ohne weiteres erwartet werden konnte, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. z.B. Urteile vom 26. April 1967 - BVerwG 8 C 30.64 - BVerwGE 26, 344 [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 30/64] und vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7).
  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 91.75

    Anpruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Verlassen des

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Die vom Bundesverwaltungsgericht für nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Ausweisbewerber (sog. Spätgeborene) entwickelte Auffassung, wonach die Frage der volkstumsmäßigen Prägung der Familie nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Eheschließung der Eltern "und der Zeit danach bis zur Selbständigkeit" des Spätgeborenen zu beurteilen ist (vgl. Urteile vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298 und insbesondere BVerwG 8 C 91.75 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 18), kann für die sog. Frühgeborenen nicht herangezogen werden.
  • BVerwG, 28.10.1971 - VIII C 92.70

    Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Drohen

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    In der Entscheidung vom 28. Oktober 1971 - BVerwG 8 C 92.70 - (soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) wird auch hervorgehoben, daß es bei einem zum maßgeblichen Zeitpunkt Minderjährigen weder eines zusätzlichen späteren Bekenntnisses noch einer späteren Bestätigung des Bekenntnisses bedürfe, weil es auf das Verhalten nach dem maßgebenden Zeitpunkt nicht ankomme.
  • BVerwG, 27.05.1970 - VIII C 71.66

    Vertriebenenrecht nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Bei zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zwar geborenen, aber noch nicht selbst bekenntnisfähigen Ausweisbewerbern (sog. Frühgeborenen) ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets darauf abgestellt worden, ob sich die Eltern im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben oder wer die Familie zu diesem Zeitpunkt geprägt hat (vgl. etwa Urteile vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - a.a.O.; vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - a.a.O. und vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 71.66 - RzW 1972, 158).
  • BVerwG, 05.02.1973 - VIII B 77.72

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Ferner hat es ausgeführt, daß es mit diesem Grundsatz unvereinbar sei, ein wie immer geartetes Bewahren des deutschen Volkstums über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus zu verlangen (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22; Urteil vom 10. November 1976 - BVerwG 8 C 92.75 - BVerwGE 51, 298).
  • BVerwG, 16.09.1983 - 8 B 101.82

    Bestimmung des prägenden Elternteils in einer Mischehe

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87
    Soweit in dem Beschluß vom 16. September 1983 - BVerwG 8 B 101.82 - auch für einen 1942 geborenen Kläger hinsichtlich der Familienprägung auf den Zeitpunkt bis zur Selbständigkeit des Kindes abgestellt wurde, hält der nunmehr für dieses Rechtsgebiet zuständige Senat an dieser - in dem zitierten Beschluß nicht näher begründeten - Auffassung nicht fest.
  • BVerwG, 08.02.1962 - VIII C 469.59
  • BVerwG, 29.10.2019 - 1 C 43.18

    Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen

    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie im gemischten Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 5.20

    Kenntnisse der deutschen Sprache bewirken für sich allein kein Abrücken von einem

    Somit konnte auch ein Kind aus einer Familie mit gemischtem Volkstum deutscher Volkszugehörigkeit sein, wenn der die Familie prägende Elternteil deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1974 - 8 C 97.73 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27 S. 26 f., vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73 und vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 ).
  • OVG Niedersachsen, 19.01.1994 - 13 L 942/93

    Vertriebenenausweis; Ausstellung; Wehrmacht; Asylantrag; Polen

    Zwar wird die zeitliche Grenze teilweise undeutlich "nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" gezogen (BVerwGE 79, 73, 78 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] ; Beschluß v. 5.2.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz Nr. 63 zu § 6 BVFG; Beschluß v. 1.8.1991 - 9 B 162.91 - Beschluß vom 22.8.1991 - 9 B 175.91 -).

    In einer Reihe anderer Entscheidungen wird der "Spätgeborene" aber eindeutig dahin abgegrenzt, daß er "nach Beginn" der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren ist, und demgemäß das bekenntnisunfähige frühgeborene Kind dahin bestimmt, daß es den Beginn dieser Vertreibungsmaßnahmen bereits erlebt haben muß (Urteil v. 23.2.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] ; Urteil vom 21.6.1988 - 9 C 282.86 -, NJW 1988, 2914; Beschluß v. 22.5.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O. Nr. 61, Beschluß v. 16.2.1990 - 9 B 325.89 -, NVwZ 1990, 1069; Urteil v. 15.5.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O. Nr. 64; Beschl. v. 20.2.1991 - 9 B 247.90 -, DÖV 1991, 509; Beschl. v. 5.11.1991 - 9 C 77.90 -, DokB A 1992, 73).

    Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist ein auf diesen Zeitpunkt bezogener Rechtsbegriff mit der Folge, daß ein wie immer geartetes Bewahren des deutschen Volkstums über diesen maßgeblichen Zeitpunkt hinaus nicht verlangt wird, umgekehrt die deutsche Volkszugehörigkeit auch nicht durch eine spätere Hinwendung zum deutschen Volkstum begründet werden kann (BVerwGE 79, 73 f [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] ; Urt. v. 5.11.1991, a.a.O.).

    Diese formale Zurechnung findet ihren Grund letztlich darin, daß das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten (BVerwGE 79, 73, 77) [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 41/87] .

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